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Gründung einer Gesellschaft : Unser Service
Bevor man sich für die Rechtsform einer Gesellschaft entscheidet, sollte man genau prüfen, welche sich für das Geschäft, das man betreiben will, am besten eignet.
 
Für kleine und mittlere Unternehmen eignet sich in Spanien am besten die GmbH (Sociedad de Responsabilidad Limitada - S.L).
 
Diese Rechtsfigur ist bei den kleinen und mittleren Unternehmen sehr verbreitet, ist aber wegen ihrer erschwinglichen Kapitalvoraussetzungen und einem sehr flexiblen Management auch bei großen Familienunternehmen zu finden.
 
Gesellschaft mit beschränkter haftung
 

Ihre weite Verbreitung ist darauf zurückzuführen, dass Außenstehende bei dieser Gesellschaftsform nur begrenzte Möglichkeiten haben, sich als Anteilseigner an dem Unternehmen zu beteiligen; auch der erforderliche Kapitalbetrag ist erschwinglicher und die Voraussetzungen weniger streng.

 
Hauptvorteile:
 
  • Erschwingliches Mindeststammkapital: €3.005,06 (das bei der Gründung vollständig eingezahlt werden muss). Das Stammkapital wird in Geschäftsanteile aufgeteilt.
  • Die Haftung der Anteilseigner ist beschränkt (auf das eingezahlte Kapital).
  • Allgemeiner Grundsatz einer flexiblen Gesellschaft. Alle Vereinbarungen, die nicht ausdrücklich gesetzlich verboten sind, sind gültig.
  • Die Eigenschaft eines Anteilseigners erlangt bzw. verliert man durch den Erwerb bzw. die Übertragung von Geschäftsanteilen, die keine Inhaberpapiere sind.
  • Der Eintritt von Anteilseignern ist beschränkt.
 
Die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile ist gesetzlich beschränkt und kann per Satzung sogar ganz untersagt werden (wobei der Anteilseigner in einem solchen Fall ein Recht zur Trennung hat).
 
Die Gesellschafter besitzen ein Bezugsrecht für ausgegebene Geschäftsanteile und können dieses Recht übertragen. Sie haben ebenfalls Anspruch auf Dividenden und gegebenenfalls auf einen Anteil am liquidierten Vermögen. Außerdem sind sie stimmberechtigt und haben Zugang zu allen Geschäftsinformationen.
 
  • Aus in der Satzung festgelegten Gründen können Gesellschafter ausscheiden oder ausgeschlossen werden.
  • Mehrfaches Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ist erlaubt.
  • Einfache Verwaltungsorgane Leichtere Einberufung einer Gesellschafterversammlung Die Einladung kann durch jedes Kommunikationssystem erfolgen, bei dem sichergestellt ist, dass alle Gesellschafter die Einladung erhalten, und muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen. Alle Gesellschafter haben unabhängig von der Zahl ihrer Anteile das Recht auf Teilnahme an der Versammlung.
 
 
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