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| Steuern Für Ansässige Und Nichtansässige Personen |
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Steuersätze |
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Mit dem neuen Gesetz wurden die Spitzensteuersätze reduziert (vorher gab es fünf) und die Steuerklassen erweitert, das heißt, die Spitzensätze gelten für größere Einkommenspannen. Der Mindestbedarf (persönlicher + familiärer Freibetrag) wird mit einem Satz von 0% besteuert, da er vom 1. Januar 2007 ab von der Zahlung und nicht von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird. |
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| Bemessungsgrundlage |
Steuersatz (%) |
Von 0 bis 17.360
Von 17.360 bis 32.360
From 32,360 to 52,360Von 32.360 bis 52.360
52.360 und mehr |
24% (Mindestbedarf zu 0%)
28%
37%
43% |
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Persönliche und familiäre freibeträge |
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Mit dem neuen Gesetz vom 1. Januar 2007 wurden die persönlichen und familiären Freibeträge erhöht. |
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Familiäre Freibeträge: auch diese werden angehoben; für jeden Nachkommen unter 25 Jahren oder jeden behinderten Nachkommen unabhängig von seinem Alter, steigt der Freibetrag, vorausgesetzt, dass er kein Einkommen über €8,000 erzielt, auf €1.800, €2.000, €3.600 bzw. €4.100 für den ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Nachkommen.
Wenn der Nachkomme unter 3 Jahren ist, erhöht sich der Betrag für berufstätige Mütter um €2.200 pro Jahr.
Bei behinderten Nachkommen wird ein Freibetrag von €2.270 eingeräumt, wenn der Nachkomme zu mehr als 33% behindert ist und €6.900, wenn er zu mehr als 65% behindert ist.
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Außerdem wurde die Geltendmachung der Freibeträge für Nachkommen und Vorfahren verbessert, da die Freibeträge auch dann geltend gemacht werden können, wenn die betreffenden Familienmitglieder eine eigene Steuererklärung abgeben, vorausgesetzt, dass sie kein Einkommen über €1.800 Euro erzielen. Man sollte noch erwähnen, dass nach der geltenden Regelung die Abzüge für Vorfahren und Nachkommen nicht vorgenommen werden können, wenn die betreffenden Personen eine Einkommenssteuererklärung abgegeben haben oder, auch wenn sie dies nicht getan haben, dazu verpflichtet gewesen wären. |
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In den Fällen, wo ein Elternteil jährliche Unterhaltszahlungen für die Kinder leistet, wird der Steuersatz weiterhin getrennt auf den Betrag der jährlichen Zahlungen und auf den Rest der Nettobemessungsgrundlage angewendet; aber die familiären Freibeträge des betreffenden Steuerzahlers steigen um €1.600/Jahr und sparen ihm in der Regel €384 im Jahr. |
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Taux unique pour l’épargne : 18% |
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Un autre changement important apporté par la réforme concerne l’imposition sur l’épargne, qui s’applique à un taux unique de 18% à tous les produits d’épargne à court et long terme (augmentations des actifs, appréciation d’un terrain, transmission d’actifs, intérêts, dividendes et polices d’assurance). |
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Dividendes : à compter du 01-01-07, la déduction pour la double imposition des dividendes n’existe plus et les dividendes gagnés qui n’excèdent pas 1 500€ seront exonérés d'impôts. Au-dessus de ce montant, il faudra payer un taux de 18%. |
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