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Steuern im zusammenhang mit der immobilie
 
 
MwSt.: Mehrwertsteuer
 

Sie ist beim Kauf eines Neubaus zu zahlen, das heißt, wenn der Bauträger/Bauunternehmer die Wohnimmobilie an den Käufer übergibt. Der Käufer/die Käuferin eines Neubaus zahlt die MwSt. in Raten, und zwar bei jeder Zahlung, die er oder sie an den Bauträger/Bauunternehmer leistet. Die Mehrwertsteuersätze werden auf den Kaufpreis angewandt und sind wie folgt:

 
  • 7% bei Wohnimmobilien, einschließlich maximal zwei Garagenplätzen und dazugehörigen Anbauten (Keller, Dachboden, Lagerräume etc.), sofern sie zusammen übertragen werden, das heißt, bei der gleichen Verhandlung, am gleichen Tag und beim gleichen Notar, wobei es keine Rolle spielt, ob sie in der gleichen oder einer anderen privaten oder öffentlichen, notariellen Urkunde erscheinen.
  • 16% bei Geschäftsgebäuden und –grundstücken.
  • 4% bei öffentlich geförderten Wohnimmobilien (protección oficial).
   
STEUER AUF VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN
 
Diese wird auf die spätere Übertragung von Wohnimmobilien erhoben, das heißt beim Kauf von Wohnimmobilien aus zweiter Hand. Übertragungen, die der MwSt. unterliegen, unterliegen nicht der Steuer auf Vermögensübertragungen, das heißt, dass sich die beiden Steuern ausschließen. Der Käufer einer Wohnimmobilie aus zweiter Hand ist zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet. In der Regel beträgt die Steuer 7% des Kaufpreises der Wohnimmobilie.
   
STEMPELSTEUER
 

Diese Steuer wird auf öffentliche Kaufurkunden erhoben, die eintragbar sind und in denen ein bestimmter Geldbetrag genannt wird, wie es beim Kauf von Wohnimmobilien der Fall ist. Der Prozentsatz variiert je nach Autonomer Region zwischen 0,1% und 1%. Sie wird auf den Betrag angewandt, der in der notariellen Kaufurkunde als Kaufpreis angegeben ist.

 
Es handelt sich also um eine Steuer, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der notariellen Kaufurkunde anfällt. Sie ist sowohl bei Anfall der MwSt. als auch bei Anfall der Steuer auf Vermögensübertragungen zu zahlen.
 
GRUNDSTEUER (IBI)
 
Diese direkte Steuer wird von der Gemeinde auf den Wert der Immobilie erhoben. Sie ist vom Eigentümer der Immobilie einmal im Jahr zu zahlen. Sie wird von der Gemeindeverwaltung berechnet und in Rechnung gestellt. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des geschätzten Werts der Immobilie berechnet, in dem der Wert des Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes enthalten ist.
 
Diese Steuer ist sowohl von Ansässigen als auch Nichtansässigen zu zahlen, sobald sie Immobilieneigentum in Spanien erwerben.
 
Nach spanischem Recht muss derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer der Immobilie ist, die Grundsteuer für das betreffende Jahr begleichen.
 
WERTZUWACHSSTEUER (PLUSVALÍA)
 
Diese Gemeindesteuer ist immer dann zu zahlen, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Sie wird auf den Wertzuwachs des Grundstücks erhoben, den es ab dem Erwerbsdatum bis zum Verkaufsdatum erfahren hat.
 
Wer muss die Wertzuwachssteuer entrichten?
 
  1. Bei einem Verkauf: der Verkäufer
  2. Bei einer Erbschaft: die Erben
  3. Bei einer Schenkung: der Schenkungsempfänger
 

Alle anders lautenden Vertragsbestimmungen zu diesem Punkt in der notariellen Kaufurkunde sind nur zwischen den Parteien wirksam und nicht gegenüber der Verwaltungsbehörde, die sich an die Personen hält, deren Namen in der notariellen Kaufurkunde genannt werden.

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