Die Person, die eine Immobilie kauft, ist unabhängig davon, ob sie in Spanien ansässig ist oder nicht, verpflichtet, 3% des Kaufpreises einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 31.12.2006 betrug dieser Einbehalt 5%, aber mit dem neuen, ab 1. Januar 2007 geltenden Gesetz beträgt der neue Satz für den Einbehalt 3%. |
| Für den Verkäufer ist dieser Einbehalt eine Akontozahlung auf die Kapitalertragssteuer, die für den Verkauf zu zahlen ist. Deshalb muss der Käufer dem nicht ansässigen Verkäufer eine Ausfertigung des Vordrucks 211 (mit dem er dem Einbehalt eingezahlt hat) aushändigen, damit der Verkäufer den einbehaltenen Betrag von der erklärten Kapitalertragssteuer abziehen kann. |