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Steuern Für Nichtansässige
VORDRUCK 211: Einkommenssteuererklärung hinsichtlich der Übertragung von Immobilien
Einkommenssteuer von Nichtansässigen.
 
Diese Erklärung ist einem nicht ansässigen Verkäufer einer Immobilie in Spanien abzugeben.
Ein Kapitalgewinn beim Verkauf einer Immobilie stellt ein zu versteuerndes Einkommen dar. In der Regel ist der Kapitalgewinn die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglich für die Immobilie gezahlten Preis.
 
Der ursprünglich für die Immobilie gezahlte Preis setzt sich aus dem tatsächlich für die verkaufte Immobilie gezahlten Betrag und den mit dem Kauf verbundenen Kosten und Steuern zusammen, die der aktuelle Verkäufer gezahlt hat. Je nach Kaufjahr wird dieser Betrag durch die Anwendung einer Reihe von Aktualisierungsfaktoren angeglichen.
 
Der Verkaufswert ist der tatsächliche Verkaufspreis abzüglich der mit dem Verkauf verbundenen Kosten und Steuern, die vom Verkäufer zu zahlen sind.
 
Die so bestimmte Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis macht den Kapitalgewinn aus.
 
Bis zum 31.12.2006 betrug der auf den Kapitalgewinn anzuwendende Prozentsatz 35%, aber mit dem neuen Gesetz vom 1. Januar 2007 wurde er beträchtlich gesenkt und beträgt nun 18%. Diese Änderung war erwartet worden, da auch für die ansässigen Personen ein Satz von 18% gilt und es als diskriminierend empfunden wurde, dass nicht ansässige Personen einen so hohen Prozentsatz haben sollten. Die Änderung wurde in Befolgung europäischer Antidiskriminierungsvorschriften vorgenommen und so gibt es jetzt gleiche Bedingungen für Ansässige und Nichtansässige in Bezug auf die Kapitalertragssteuer.
 
Nachdem wir die 18% auf den Kapitalgewinn angewendet haben, müssen wir von dem sich ergebenden Betrag die 3% abziehen, die der Käufer bei der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde einbehalten hat.
 
So kommen wir zu dem Ergebnis, das so aussehen kann, dass uns das Finanzamt den gesamten einbehaltenen Betrag (die 3%) zurückerstattet, dass es einen Teil davon zurückerstattet oder wir noch mehr an das Finanzamt zu zahlen haben.
 
Man hat nach der Ausstellung der notariellen Kaufurkunde eine offizielle Frist von 4 Monaten, um diese Steuererklärung abzugeben, kann sie aber auch noch später abgeben. Das Finanzamt hat eine Frist von 6 Monaten, um eine Rückerstattung vorzunehmen. Wenn 6 Monate nach der Abgabe der Erklärung verstrichen sind und das Finanzamt die fällige Rückzahlung noch nicht vorgenommen hat, muss es Verzugszinsen zahlen.
 
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