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Steuern Für Nichtansässige
VERMÖGENSSTEUER (Vordruck 214)
Vermögens- und Einkommenssteuer von Nichtansässigen
Nichtansässige ohne ständige Betriebsstätte
 
Diese Steuer ist von allen zu entrichten, die nicht ansässig sind und Eigentümer einer Wohnimmobilie in Spanien sind. Jeder Eigentümer der Immobilie gilt als unabhängiger Steuerzahler, so dass jeder eine getrennte Steuererklärung abgeben muss.
 
Diese Steuer ist ab dem Jahr zu entrichten, das auf das Kaufjahr der Immobilie folgt. Wenn zum Beispiel eine nicht ansässige Person ein Haus am 12. Juli 2006 gekauft hat, muss sie die Steuer bis zum 31.12.2007 entrichten.
 
Da in Spanien das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, zahlt man 2007 Steuern für sein Einkommen in 2006. Natürlich berechnet sich die Steuer nach der Zahl der Tage zwischen dem Erwerb des Eigentums und dem 31. Dezember.
 
Bei der Erhebung der Steuer spielen hauptsächlich folgende Daten eine Rolle:
 
  • Kaufdatum.
  • Zahl der Eigentümer, Adresse der Wohnimmobilie.
  • Steuernummer (NIE) und Pass: gewöhnlich braucht man eine NIE – Steuernummer für Ausländer -, um in Spanien Steuern zu zahlen.
  • Grundsteuerbescheid.
  • Kaufpreis.
  • Noch ausstehende Beträge einer eventuell vorhandenen Hypothek. Dies ist sehr wichtig, da der jährlich noch zu zahlende Betrag zur Tilgung der Darlehenssumme die zu entrichtende Steuer erheblich reduzieren wird.
 
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