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| Erbschaftssteuern |
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Erbschafts- und schenkungssteuer |
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In Spanien wurde die Verantwortung für diese Steuer wieder an die Autonomen Regionen zurückgegeben, so dass sie durch die jeweilige Gesetzgebung jeder Autonomen Region geregelt ist. Die Autonomen Regionen haben einen weiten Regelungsspielraum bei dieser Steuer. So kann der in der jeweiligen Autonomen Region zu entrichtende Betrag erheblich von dem Betrag abweichen, der in anderen Autonomen Regionen zu zahlen ist. |
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Im Baskenland, Navarra und Kantabrien besteht praktisch eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer bei Erbschaften zwischen Eltern, Kindern und Ehegatten, so dass die Regierungen der benachbarten Regionen wie La Rioja oder Aragon vor der Entscheidung stehen, entweder die Steuer auf Vordermann zu bringen und in die Fußstapfen der anderen Regionen zu treten oder das Risiko einzugehen, dass viele der Bewohner über die Grenze abwandern. |
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Diese regionalen Unterschiede in Spanien und die internationale Debatte über das Fortbestehen dieser Steuer haben dazu geführt, dass die Neigung zur Abschaffung oder erheblichen Senkung der Steuer gewachsen ist. |
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Internationale debatte |
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Die Diskussionen über das Fortbestehen der Steuer beschränken sich nicht auf Spanien. Die Debatte wird in zahlreichen europäischen Ländern geführt und hat sowohl in Deutschland, Frankreich als auch den USA an Stärke zugenommen, wo ihre Abschaffung gefordert wird. In Spanien wird ins Feld geführt, dass die Steuer der Fähigkeit der Erben zuwiderläuft, sie zu begleichen, und den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger in Steuerfragen gefährdet. |
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Französische Gegner der Steuer kritisieren ebenso wie die spanischen die geringen Möglichkeiten zur Eintreibung der Steuer, ihre parteiische Anwendung und die Verwirrung über die damit verbundenen Steuereinnahmen. Es wird gesagt, dass die Steuer aus fachlicher Sicht unbefriedigend ist und den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit zuwiderläuft. |
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Und so ist es in allen Ländern zur zentralen Frage geworden, die Steuer zu reformieren oder ganz abzuschaffen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Steuer in der bestehenden Weise nicht fortgeführt werden soll. |
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Reformen, die am 1.1.07 in kraft getreten sind |
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Mit der Reform wurde die 40%ige Ermäßigung bei der Einkommensteuer natürlicher Personen abgeschafft, wenn die Leistungen der Vorsorgepläne auf einen Schlag ausgezahlt werden. So sieht sich ein Erbe, der ab dem 1.1.2007 das Kapital der Vorsorgepläne ausgezahlt bekommt, in der unangenehmen Lage, dass er 43% (Spitzensatz bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen) der ausgezahlten Leistungen an das Finanzamt abführen muss. |
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Wenn die Erbmasse dagegen Fonds, Geld, Konten, Depots oder sonstige Sparprodukte enthält, ist das Gegenteil die Folge: es sind keine Steuern zu zahlen – weder Erbschaftssteuer in den Regionen, die sie abgeschafft haben, noch Einkommenssteuer natürlicher Personen, außer der eventuell anfallenden Wertzuwachssteuer. Außerdem würde die eventuell anfallende Wertzuwachssteuer nur mit 18% besteuert – weniger als die Hälfte des Satzes, der bei einem als Kapital ausgezahlten Vorsorgeplan erhoben worden wäre. |
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Zweck der Abschaffung der 40% igen Ermäßigung war es, die Inanspruchnahme der Leistungen in Form einer Rente zu fördern. |
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