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Wie die steuer funktioniert
Was ist sie?
 
What is it?
 
Wenn jemand stirbt und seinen Erben eine Immobilie hinterlässt, sind diese in der Regel verpflichtet, die so genannte Erbschaftssteuer zu entrichten. Auch wenn wir eine Schenkung oder Zuwendung über einem bestimmten Wert erhalten, sind wir verpflichtet, einen Teil davon über die so genannte „Schenkungssteuer“ an den Staat abzuführen.
 
In der Praxis sind die beiden Steuern, die im Grundsatz recht unterschiedlicher Natur sind, durch das gleiche Steuerverfahren – Erbschafts- und Schenkungssteuer- zu entrichten.
 
Aus fachlicher Sicht handelt es sich um eine direkte, persönliche, subjektive und progressive Steuer, die auf Vermögenszuwächse erhoben wird, die von natürlichen Personen zu Gewinnzwecken erzielt werden.
 
Steuerpflichtiger Vorgang
 
Ein steuerpflichtiger Vorgang in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt vor beim:
 
  • Erwerb von Vermögen und Rechten durch Erbschaft oder Vermächtnis oder eine andere Form von Nachfolge.
  • Unentgeltlichen (das heißt, dass keine Gegenleistung erbracht wird) Erwerb von Vermögen und Rechten durch Schenkung oder ein anderes rechtliches Verfahren zwischen Lebenden.
  • Empfang von Leistungen durch Begünstigte von Lebensversicherungen, wenn das versicherte Leben nicht das des Begünstigten ist.
 
Steuerpflichtige
 
Steuerpflichtig sind:
 
  • Die Erben: Beim Erwerb durch Todesfall.
  • Der Schenkungsempfänger oder der Begünstigte: Bei Schenkungen oder sonstigen gewinnbringenden Übertragungen zwischen Lebenden.
  • Die Begünstigten: Bei Lebensversicherungen, wenn der Begünstigte nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist.
 
Steuerbemessungsgrundlage
 
Sie besteht:
 
  • Bei Übertragungen im Todesfall: Im Nettowert des individuellen Erwerbs jedes Erben, das heißt, dem tatsächlichen Wert des Vermögens oder der Rechte, abzüglich Lasten und abzugsfähiger Kosten.
  • Bei Schenkungen und sonstigen gewinnbringenden Übertragungen zwischen Lebenden: Im Nettowert der erworbenen Vermögensgegenstände oder Rechte; das heißt, dem tatsächlichen Wert der Vermögensgegenstände oder Rechte, abzüglich Lasten und abzugsfähiger Kosten.
  • Bei Lebensversicherungen: In dem Betrag, den der Begünstigte erhält. Er wird so angerechnet, dass man den Wert der Auszahlung, die man aus der Lebensversicherung erhält, und den Wert des restlichen Vermögens und der Rechte, die den Anteil des Begünstigten an der Erbmasse ausmachen, summiert.
 
Lasten, Schulden und abzugsfähige Kosten
 
Folgendes ist abzugsfähig:
 
  • Alle unbezahlten Schulden, die der vorherige Eigentümer, d.h. der Erblasser, hinterlassen hat, sofern sie belegt werden können; davon ausgeschlossen sind Schulden, die der Verstorbene zugunsten eines der Begünstigten, Erben, Vorfahren, Nachkommen oder Geschwister aufgenommen hat, auch wenn diese auf ihr Erbe verzichten.
  • Alle Beträge, die der Verstorbene an Steuern dem Staat, den Autonomen Regionen oder der Gemeindeverwaltung oder der Sozialversicherung schuldet und die von seinen Erben, Testamentsvollstreckern oder Vermögensverwaltern beglichen werden, auch wenn die Zahlungsaufforderungen nach dem Tod erfolgen.
  • Die Aufwendungen für die Todeskrankheit, Kosten der Bestattung und Beerdigung sowie Kosten für einen eventuellen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Erbmasse.
 
Nettosteuerbemessungsgrundlage
 
Diese erhält man, wenn man von der Bruttobemessungsgrundlage die gesetzlich festgelegten Ermäßigungen abzieht, die vom Grad der Verwandtschaft und Affektivität abhängen, die der Verstorbene bzw. der Spender zu dem Begünstigten hatte bzw. hat.
 

Aufgrund des Verwandtschaftsgrads gelten folgende Ermäßigungen:

 
  • Gruppe I: Nachkommen und Adoptivkinder unter 21 Jahren. Man darf vom sich ergebenden Steuerbetrag 2.271.500 Pts. (€13.651,99), zuzüglich weitere 568.000 Pts. (€3.413,75) für jedes Jahr abziehen, das dem Nachkommen oder Adoptivkind noch bis zum Erreichen des 21. Lebensjahrs bleibt. Der Höchstbetrag der Ermäßigung beträgt 6.813.000 Ptas. (€40,946.96).
  • Gruppe II: Nachkommen und Adoptivkinder ab 21 Jahren, Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern. Die Ermäßigung beträgt 2.271.500 Pts. (€13.651,99).
  • Gruppe III: Verwandte zweiten und dritten Grades, Vorfahren und Nachkommen durch Affinität (Verwandtschaft). Die Ermäßigung beträgt bis zu 1.136.000 Pts. (€6.827,50).
  • Gruppe IV: Verwandte vierten Grades, weiter entfernterer Grade und Nichtverwandte. In diesen Fällen gibt es keine Ermäßigungen.
    Beim Erwerb durch Personen mit körperlicher, geistiger oder sensorischer Behinderung oder Schädigung gilt eine Ermäßigung von 6.813.000 Pts., die zusätzlich zur anderen Ermäßigung aufgrund des Verwandtschaftsgrads mit dem Voreigentümer gilt.
 
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